7mal als Verein

Am 7. 7. 2007 wurde 7mal offiziell als Verein gegründet. In Satzung ist 7mal als gemeinnützig und uneigennützig definiert. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen Interessierten offen - es fällt dabei ein Mitgliedsbeitrag von 7,77 € im Jahr an.

Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Vereinigung zur Förderung des intellektuellen und gesellschaftlichen Potenzials"; als Kürzel wird "7mal" bzw. "7mal.de" verwendet.
  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Augsburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Status und Zweck

  1. Der Verein versteht sich als Einrichtung zur Förderung von Wissenschaft, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur.
  2. Diese Aktivitäten gliedern sich in zwei Schwerpunkte: Zum einen strebt der Verein die Förderung von interdisziplinärer und ganzheitlicher Wissenschaft, Bildung und Erziehung an, die sich einem menschlichen Fortschritt im humanistischen Sinne verpflichtet fühlt. Den Mitgliedern soll im Rahmen des Vereines Gelegenheit gegeben werden, ihre eigenen künstlerischen Fähigkeiten und Interessen im weiteren Sinne in einem fördernden Umfeld zu erproben und einzubringen. Zum anderen ist eine nachhaltige Verbesserung der Kultur des gesellschaftlichen Zusammenlebens ein wesentliches Ziel des Vereines. Durch neue Formen der Lebenskultur soll dem einzelnen Menschen das bestmögliche Umfeld für die Entfaltung seiner Tugenden und Ideale gegeben werden.
  3. Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks sind interne und externe Veranstaltungen (Diskussionsrunden, thematische Abende, Vorträge usw.) und gemeinsame Projekte (Bücher, Internet-Seiten, diverse konkrete Projekte). Zusätzlich sollen die Mitglieder durch eine gegenseitige Vernetzung die Möglichkeit erhalten, die Vereinsziele auch über die Grenzen des Vereines hinaus zu verbreiten. In diesem Zusammenhang versteht sich 7mal auch gezielt als Plattform für intellektuellen Austausch im weitesten Sinne.
  4. Der Verein ist offen für die Zusammenarbeit mit Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen. Dabei wird jedoch die Identität des Vereines gewahrt.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist uneigennützig tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die einen Zweck gemäß § 2 dieser Satzung verfolgt und die diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Ausführung dieses Beschlusses der Mitgliederversammlung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die aktive Mitgliedschaft setzt eine regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen und/oder den Projekten des Vereins voraus.
  3. Fördernde Mitglieder Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Fördernde Mitglieder fördern die Tätigkeit des Vereins ideell oder auch finanziell. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann ihnen jedoch Aufgaben übertragen.
  4. Alle Mitglieder verpflichten sich, stets im Interesse des Vereines zu handeln und dem Verein keinen Schaden zuzufügen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann in beliebiger Form gestellt werden.
  2. Der Antrag wird den aktiven Mitgliedern in schriftlicher oder digitaler Form zur Kenntnis gebracht.
  3. Widerspricht innerhalb eines angemessenen Zeitraums kein Mitglied, gilt der Antrag als angenommen.
  4. Im Falle eines Widerspruchs wird auf einer Sitzung oder über ein Internet-basiertes Verfahren in einer Abstimmung über die Aufnahme entschieden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die aktive Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
  2. Erfüllt ein Mitglied die Bedingungen für die aktive Mitgliedschaft nicht mehr geht es auf Beschluss der Mitgliederversammlung in die fördernde Mitgliedschaft über.
  3. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Erfüllt ein Mitglied die Bedingungen für die fördernde Mitgliedschaft nicht mehr, endet die Mitgliedschaft automatisch. Dagegen kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Darüber entscheiden die aktiven Mitglieder.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Aufgaben in erheblichem Maße verstößt. Über den Ausschluss entscheiden die aktiven Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann ohne Einhaltung einer Frist oder Nennung von Gründen schriftlich oder per Email erfolgen. Ein bereits bezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht zurück erstattet.
  6. Ein ausgeschlossenes oder ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Vereins. Es verpflichtet sich zur Vertraulichkeit in allen Angelegenheiten des Vereines. Genaueres wird durch die Geschäftsordnung oder Beschluss geregelt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mindestbeitrag liegt bei 7,77 € jährlich.
  2. Aktive und fördernde Mitglieder können auf freiwilliger Basis dem Verein eine darüber hinaus gehende regelmäßige oder einmalige Förderung zukommen lassen.

§ 8 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, SprecherIn und StellvertreterIn, SchatzmeisterIn und zu weiteren Aufgaben beauftragte Personen oder Gruppen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr zusammen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher oder einer von der Mitgliederversammlung dazu bestimmten Person mittels Brief, Telefon oder Email einberufen. Dabei sind Ort, Zeit und mögliche Inhalte der Sitzung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt außer in Ausnahmefällen mindestens eine Woche im voraus.
  5. Wünscht mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung, hat die beauftragte Person oder der Sprecher innerhalb einer angemessenen Frist dieser Aufforderung Folge zu leisten.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Entlastung des Sprechers/der Sprecherin und des Kassenführers/der Kassenführerin
    2. Wahl zweier KassenprüferInnen
    3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern
    4. Festlegung der Arbeitsschwerpunkte
    5. Bestimmung von Personen oder Gruppen für bestimmte Aufgaben
    6. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von SprecherIn, SchatzmeisterIn und beauftragter Personen und Gruppen
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
  10. Eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person erstellt ein kurzes Ergebnisprotokoll.
  11. Die Mitgliederversammlung kann auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder erfolgen. Dazu ist per Email für eine Online-Mitgliederversammlung einzuladen. Beschlüsse und Anträge sind dabei entweder per Email oder über eine geeignete Seite im Internet zu kommunizieren. Dabei ist für die Meinungsäußerung der einzelnen Mitglieder ein angemessener Zeitraum vorzusehen.

§ 10 SprecherIn

  1. SprecherIn und mindestens ein Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  2. Der/die SprecherIn vertritt den Verein nach Außen. Er/sie arbeitet ehrenamtlich und ist für die Ausführung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Er/sie hat den Überblick über die laufenden Projekte und kann der Mitgliederversammlung Vorschläge machen. Er/sie legt über seine Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. Zudem bemüht er sich um eine sinnvolle Koordinierung der einzelnen Projekte.
  3. Öffentliche Äußerungen im Namen des Vereins sollten nach Möglichkeit in geeigneter Weise mit den aktiven Mitgliedern abgesprochen werden. In jedem Fall müssen öffentliche Äußerungen den Zielen des Vereins förderlich sein.
  4. Die Stellvertreter vertreten den/die SprecherIn bei Verhinderung.
  5. Der Sprecher und seine Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung auch einzeln mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

§ 11 Finanzielles

  1. Von der Mitgliederversammlung wird ein/eine KassenführerIn gewählt.
  2. Der/die KassenführerIn ist für die Verwaltung der Gelder des Vereins sowie die Sicherstellung einer ausreichenden Finanzierung der Projekte des Vereins verantwortlich.
  3. Der/die KassenführerIn oder eine von ihm/ihr vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung bestätigte Person kann in Absprache mit der Mitgliederversammlung Verträge abließen.
  4. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Kassenprüfung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten KassenprüferInnen, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten müssen, statt.
  5. Die Finanzmittel des Vereins sind ausschließlich für den in § 2 dargelegten Zweck zu verwenden.

§ 12 Von der Mitgliederversammlung bestimmte Personen und Gruppen

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einzelne Aufgaben oder gesamte Bereiche an Einzelpersonen oder Gruppen abtreten.
  2. Diese beauftragten Einzelpersonen und Gruppen müssen von Zeit zu Zeit der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen. Trotz ihrer eigenständigen Arbeit sind sie an die Vorgaben der Mitgliederversammlung gebunden. Ihre Arbeit muss den Zielen des Vereins laut § 2 entsprechen.
  3. Die beauftragten Personen und Gruppen bleiben im Amt, bis ihre Bestimmung durch die Mitgliederversammlung aufgehoben wird, sie ihre Aufgaben niederlegen oder eine personelle Neubesetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt.